Steuerhinweise  
             
     



Zum Thema geldwerter Vorteil verweist benefit service auf folgende Schreiben:

BMF-Schreiben vom 27.09.1993 - IV - B 6 - S 2334 - 152/93:

"Eine Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung von Preisvorteilen ist nicht anzunehmen, wenn sich seine Beteiligung darauf beschränkt,
a) Angebote Dritter in seinem Betrieb bekannt zu machen oder
b) Angebote Dritter an die Arbeitnehmer seines Betriebs zu dulden oder
c) die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer zu bescheinigen."


Verbindliche Auskunft des Finanzamtes Arnsberg vom 26.02.2002:
"Erklärt sich ein Arbeitgeber damit einverstanden, dass seinen Arbeitnehmern Kaufangebote im Betrieb unterbreitet werden, und kommt es darauf hin zu Geschäften zwischen seinen Arbeitnehmern und dem externen Anbieter, kann dadurch bei dem kaufenden Arbeitnehmer kein zu versteuernder geldwerter Vorteil entstehen."